Übersicht und Anfahrt zum Marschwegstadion

Seit dem Jahr 2014 finden alle Heimspiele der Oldenburg Knights (1.Herren) im Marschwegstadion statt. Hier finden Sie alle Informationen zur Anfahrt und Lage des Stadions.

ANFAHRT

Marschwegstadion
  • Bus & Bahn
  • Mit dem Auto

Ausgehend vom Bahnhof haben Sie die Möglichkeit, über den auf der Nordseite gelegenen Zentralen Omnibus Bahnhof (ZOB) oder die südliche Haltestelle “Hauptbahnhof Süd” in die Buslinien 314 (Richtung “Hundsmühlen”) oder 315 (Richtung “Hatterwüsting”) einzusteigen.

Über den innerstädtischen Knotenpunkt “Lappan” gelangen Sie ohne Umsteigen innerhalb von ca. 10 Minuten zur Haltestelle “P+R Marschweg OLantis” (Linie 314) bzw. “P+R Westfalendamm OLantis“) zum Marschweg-Stadion.

Sollten Sie mit der Linie 315 zur Haltestellte “P+R Westfalendamm OLantis” fahren, so laufen Sie unter der Autobahnbrücke in Richtung Marschweg. Die Tageskassen befinden sich ca. 3 Minuten entfernt am Haupteingang..

Aktuelle Informationen, Fahrplanänderungen und Fahrpreise erhalten Sie bei der VWG

VON NORDEN (WILHELMSHAVEN)
Von der A29 am Kreuz Oldenburg-Nord auf die A293 in Richtung Emden/Leer. Am Dreieck OL-West (A28) weiter in Richtung Bremen/Osnabrück, Anschlussstelle OL-Eversten abfahren, dann links (stadteinwärts) und nach ca. 700 m wieder rechts in den Marschweg einbiegen. Das Stadion liegt wiederum nach wenigen hundert Metern auf der linken Seite. Parkplätze hinter dem Stadion unter der Autobahnbrücke.

VON OSTEN (BREMEN, HAMBURG)
Von der A1 auf die A28/B275 in Richtung Oldenburg, dem Verlauf ab Kreuz Oldenburg-Ost Richtung Emden/Leer weiter folgen. In Oldenburg Anschlussstelle OL-Marschweg abfahren. Parkplätze liegen links unter der Autobahnbrücke.

VON SÜDEN (OSNABRÜCK)
Von der A1 am Autobahndreieck Alhorn auf die A29 Richtung Oldenburg. Am Kreuz Oldenburg-Ost auf die A28 Richtung Emden/Leer. Anschlussstelle OL-Marschweg abfahren. Parkplätze befinden sich links unter der Autobahnbrücke.

VON WESTEN (EMDEN, LEER)
Auf der A28 am Dreieck Oldenburg-West in Richtung Bremen/Osnabrück einordnen, Anschlussstelle OL-Eversten abfahren, dann links (stadteinwärts) und nach ca. 700 m wieder rechts in den Marschweg einbiegen. Das Stadion liegt wiederum nach wenigen hundert Metern auf der linken Seite. Parkplätze hinter dem Stadion unter der Autobahnbrücke.

Bei der Anreise z.B. mit dem Auto durch die Innenstadt ist zusätzlich die Beschilderung zum „OLantis Huntebad“ hilfreich. Dieses befindet sich direkt hinter dem Marschweg-Stadion und teilt sich den selben, kostenlosen Parkplatz unter der Autobahnbrücke.

DAS MARSCHWEGSTADION

Lageplan Marschwegstadion

TICKETS KAUFEN

Das Stadion bietet Platz für 15.200 Zuschauer. Auf der überdachten Haupttribüne finden 4.500 Zuschauer Platz. Das Stadion verfügt zudem über 10.700 unüberdachte Stehplätze, die sich auf der Gegengeraden und in der rechten Kurve befinden. Diese Plätze sind bei den Heimspielen der Oldenburg Knights nicht zugänglich !

TICKETS

STADIONORDNUNG

§1 – GELTUNGSBEREICH

Diese Hausordnung gilt für die umfriedeten Versammlungsstätten und Anlagen des Stadions am Marschweg (nachfolgend: „MWS“) einschließlich seines Vorplatzes der Stadt Oldenburg (Oldb).

§2 – AUFENTHALT

(1) In den Versammlungsstätten und Anlagen des von der Stadt Oldenburg am Spieltag angemieteten Stadions dürfen sich nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsausweis mit sich führen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung für diese Veranstaltung auf eine andere Art nachweisen können. Eintrittskarten und Berechtigungsausweise sind innerhalb der Stadionanlage auf Verlangen der Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes vorzuweisen.
(2) Zuschauer haben den auf der Eintrittskarte für die jeweilige Veranstaltung angegebenen Platz einzunehmen. Dies gilt insbesondere bei Auflagen im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes.

(3) In den Stadionanlagen darf sich nicht aufhalten, wer ersichtlich betrunken ist oder unter Einfluss von der freien Willensbestimmung beeinträchtigenden Mittel steht, gemäß § 5 der Hausordnung gefährliche oder verbotene Gegenstände bei sich führt oder den begründeten Verdacht erregt, die Sicherheit zu gefährden.

(4) Auf öffentlichen Freiflächen der Stadionanlagen besteht kein generelles Rauchverbot. In allen vollständig umschlossenen Gebäudeteilen der Anlage besteht Rauchverbot, es sei denn, dass Raucherbereiche besonders ausgewiesen sind.

(5) Kinder ohne Begleitung Erwachsener erhalten Zutritt in die Stadionanlagen erst ab 12 Jahren.

(6) Jeder Besucher willigt unwiderruflich und für jegliche audiovisuellen Medien in die unentgeltliche Verwertung von Bild und/oder Ton seiner Person – insbesondere für Live-Übertragungen, Sendungen und/oder Aufzeichnungen – ein, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung erstellt werden.

(8) Beim Verlassen des umfriedeten Stadionbereiches verliert die Eintrittskarte ihre Gültigkeit. Dies trifft auch auf Dauerkarten für den Veranstaltungstag zu.

(9) Für den Aufenthalt im Stadion an veranstaltungsfreien Tagen gelten die von der Stadt getroffenen Anordnungen.

(10) Das Mitführen von Hunden ist nicht gestattet. Assistenzhunde bilden u.U. eine Ausnahme. Bitte nehmen Sie hierzu Kontakt mit uns auf. Ohne vorherige schriftliche Genehmigung ist ein Einlass nicht möglich.

§3 – EINGANGSKONTROLLE

(1) Jeder Besucher ist bei dem Betreten der Stadionanlage verpflichtet, dem Kontroll- und Ordnungsdienst seine Eintrittskarte oder seinen Berechtigungsausweis unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.

(2) Der Kontroll- und Ordnungsdienst ist berechtigt, Personen – auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel – darauf zu überprüfen und dahingehend zu untersuchen, dass die Verbote gemäß § 5 der Hausordnung beachtet werden. Der Ordnungs- und Sicherheitsdienst ist darüber hinaus berechtigt, das Hausrecht wahrzunehmen und Entscheidungen zur Anwendung der Hausordnung nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen.

(3) Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können und denen der Aufenthalt nach § 2 Abs. 3 verboten ist, sind zurückzuweisen und am Betreten des Stadions zu hindern. Das Gleiche gilt für Personen, gegen die ein Stadionverbot ausgesprochen worden ist. Ebenso werden Personen zurückgewiesen und am Betreten der Anlage gehindert, die ihre Zustimmung zur Durchsuchung verweigern oder die Gegenstände im Sinne von § 5 der Hausordnung auf Aufforderung nicht ablegen. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Personen auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.

§4 – VERHALTEN IM STADION

(1) Innerhalb der Stadionanlage hat sich jeder Besucher so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder – mehr als nach den Umständen vermeidbar – behindert oder belästigt wird.

(2) Die Besucher haben den Anordnungen der Polizei, der Feuerwehr, des Kontroll- und Ordnungs- sowie Rettungsdienstes und des Stadionsprechers Folge zu leisten.

(3) Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher verpflichtet, auf Anweisung der Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes andere Plätze als auf Ihrer Eintrittskarte vermerkt – auch in anderen Blöcken – einzunehmen.

(4) Alle Auf- und Abgänge sowie Rettungswege sind freizuhalten.

§5 – VERBOTE

(1) Verboten sind verbale Äußerungen, Parolen oder Fangesänge sowie entsprechende Gesten und Symbole, die nach Art oder Inhalt geeignet sind, Dritte insbesondere aufgrund von Hautfarbe, Religion, Geschlecht, sexueller Orientierung oder Abstammung bzw. ethnischer Herkunft zu diffamieren oder die als Kennzeichen verfassungsfeindlicher Organisationen eingestuft sind oder diese zum Verwechseln ähnlich sehen. Dies gilt auch für das Tragen und Mitführen von Fahnen, Transparenten, Aufnähern oder Kleidungsstücken, sichtbare Tattoos und Körperschmuck.
Verboten sind weiterhin Kleidungsstücke, deren Herstellung, Vertrieb oder Zielgruppe nach allgemein anerkannter Auffassung einen rechtsextremen Bezug dokumentiert wie zum Beispiel die Bekleidungsmarken „Thor Steinar“, „Consdaple“ oder „Eric and Sons“.

§6 – HAFTUNG

(1) Das Betreten und Benutzen der Stadionanlagen erfolgt auf eigene Gefahr

(2) Der Verein bzw. der Veranstalter haften im Fall einer Verletzung ihrer jeweiligen Pflichten für Personenschäden nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für sonstige Schäden wird die Haftung des Vereins bzw. des Veranstalters bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit es sich nicht um eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten handelt.

(3) Weder der Verein noch der Veranstalter haften für Personen- und Sachschäden, die durch Dritte verursacht wurden.

(4) Unfälle oder Schäden sind dem Verein oder Veranstalter unverzüglich zu melden.

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